Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1.
Wir übernehmen Aufträge und erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Erhalt dieser AGBs und/oder Nutzung unseres Internetportals anerkennt der (zukünftige) Auftraggeber deren Wirksamkeit auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis. Kreuzende, oder unsere Geschäftsbedingungen inhaltlich widersprechende Vertragsbestimmungen oder AGBs, werden nicht Vertragsinhalt, bzw. verlieren ex tunc ihre Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt, in dem wir mit unserer Leistungserbringung beginnen.

1.2.
Sollten einzelne Bestimmungen zwingenden Normen, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes,
widersprechen und handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,
gelten sie in jenem Umfange, in welchem sie gegen die zwingende Norm verstoßen,
als nicht vereinbart. Als ersatzweise vereinbart gilt eine Bestimmung, die der Unzulässigen hinsichtlich
ihres Zwecks am nächsten kommt. Die sonstigen Regelungen werden hiervon aber nicht berührt.

1.3.
Bestellungen und Aufträge über unser Onlineportal www.reichl-schrott.at gelten nur als angenommen,
wenn durch uns eine Auftragsbestätigung retourniert wird und die aus der Auftragsbestätigung hervorgehende
Zahlung auf dem von uns genannten Konto eingelangt ist.

2. Leistungserbringung
2.1.
Kunden können über unser Onlineportal www.reichl-schrott.at unter der Rubrik „Container bestellen“ in 6 Schritten Container in verschiedenen Größen zur Entsorgung der ausschließlich im Schritt 2 an geführten Materialien bestellen.

2.2.
Wird eine Bestellung von uns bestätigt, transportieren wir einen Leercontainer in der vom Kunden
gewählten Größe bzw. des vom Kunden gewählten Containertyps (Schritt 3) an den vom Kunden
gewünschten Aufstellungsort (Schritt 6) und stellen ihn an dem vom Kunden gewählten Aufstellungstermin
(Schritt 4) zur Befüllung mit den im Schritt 2 genannten Material bis zum Abholungstag
(Schritt 5) auf. In der Folge wird der befüllte Container abgeholt und das darin befindliche Material
fachgerecht entsorgt. Dabei gilt folgendes:

2.2.1.
Schritt 1: Unser Auftraggeber ist die im Schritt 1 genannte natürliche oder juristische Person. Diese
haftet uns für die Einhaltung sämtlicher aus dem Geschäftsverhältnis entsprechend dieser AGBs den
Kunden treffenden Verpflichtungen.

2.2.2.
Schritt 2: In den von uns zur Verfügung gestellten Container dürfen ausschließlich jene Materialien
gefüllt werden, die einem der 7 Rubriken im Schritt 2 unseres Internetportals entsprechen. Der Kunde
informiert sich überblicksmäßig unter der Rubrik „hier nachlesen“. Die in dieser Rubrik angeführten
Beispiele für Materialien, die nicht in den Container gehören, sind rein demonstrativ. Das in die
Container verfüllte Material hat jedenfalls frei von explosiven oder explosionsgeneigten Materialien
und Gegenständen zu sein. Dies gilt auch für entschärfte Explosionskörper. Gegenstände und Materialien
dürfen nicht radioaktiv sein. Hohlkörper müssen derart geöffnet sein, dass sich darin keine Flüssigkeit
mehr befinden kann. Das Material darf nicht selbst entzündbar oder leicht entflammbar sein.
Mineralölhaltige Rückstände und jede Art von Giften sowie Gegenstände und Materialien, die als
Sonderabfall im Sinne des dem Sonderabfallgesetz und der dazu ergangenen Verordnungen gelten,
dürfen, wenn sie nicht unter der Rubrik „hier nachlesen“ ausdrücklich für zulässig erklärt wurden,
nicht in die Container gefüllt werden.

2.2.3.
Schritt 3: Wir bemühen uns den vom Kunden gewählten Containertyp zur Verfügung zu stellen. Sollte
ein solcher zum Aufstellungstermin nicht verfügbar sein, sind wir berechtigt, ersatzweise einen Container
anderen Typs anzuliefern. Der Container ist unser Eigentum und bleibt auch in unserem Besitz.
Jede Maßnahme, die geeignet ist am Container einen Schaden zu verursachen, ist zu unterlassen.
Eine Verbringung des Containers an einen anderen Ort ist untersagt. Der Kunde hat uns jederzeit auf
Aufforderung die Möglichkeit einzuräumen den Container abzutransportieren und alles zu unterlassen,
was dem Abtransport zuwiderläuft.

2.2.4.
Schritt 4: Wir bemühen uns, den vom Kunden gewünschten und bestätigten Aufstellungstermin einzuhalten.
Sollte dies aufgrund widriger Umstände nicht möglich sein, werden wir am nächstmöglichen
Ersatztermin die Anlieferung des Containers durchführen. Der Kunde sorgt dafür, dass bei der
Anlieferung eine berechtigte Person zur Bestätigung der Anlieferung vor Ort ist.

2.2.5.
Schritt 5: Wir bemühen uns, den vom Kunden gewünschten und bestätigten Abholungstag/Termin
einzuhalten. Sollte dies aufgrund widriger Umstände nicht möglich sein, werden wir zum nächstmöglichen
Ersatztermin die Abholung des Containers durchführen. Der Kunde sorgt dafür, dass bei der
Abholung eine berechtigte Person vor Ort ist.

2.2.6.
Schritt 6: Wir transportieren den Leercontainer an den vom Kunden gewünschten Ort. Der Kunde
garantiert, bei sonstiger voller Genugtuung, dass die Aufstellung an den von ihm genannten Platz
rechtlich zulässig ist. Sollte der Container auf einem öffentlichen Grund aufgestellt werden, sorgt der
Kunde auf seine Kosten für die entsprechenden Genehmigungen und trägt die damit verbundenen
Kosten. Der Kunde verpflichtet sich zur Verkehrssicherung und unternimmt alles, dass jegliche Gefahren,
die vom Container und dessen Inhalt ausgehen können, vermieden werden. Notwendige Sicherungsmaßnahmen
führt er auf seine Kosten durch. Werden wir dennoch von dritter Seite wegen Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, hält uns der Kunde schad- und klaglos.
Der Kunde gewährleistet die Zufahrtsmöglichkeit zum Aufstellungsplatz, sowohl im Zeitpunkt der
Anlieferung als auch im Zeitpunkt der Abholung.

3. Vertragspflichtverletzung
3.1.
Wird bei der Abholung des Containers ersichtlich, dass dieser, wenn auch nur teilweise, mit unzulässigen Materialien (gemäß 2.2.2) befüllt ist, können wir den Abtransport des Containers verweigern. In diesem Fall hat der Kunde unverzüglich die Entfernung des unzulässigen Materials aus dem Container durchzuführen und den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Für dadurch entstehende Verlängerungen der Zurverfügungstellung des Containers wird pro über den vereinbarten Abholtermin hinausgehenden Tag eine Pauschale von € 100,00 verrechnet. Kommt der Kunde der Verpflichtung, die unzulässigen Materialien aus dem Container zu entfernen, nicht binnen 7 Tagen nach, sind wir berechtigt, den Container abzuholen, das unzulässig darin befindliche Material fachgerecht entsorgen zu lassen und die damit verbundenen Entsorgungskosten zuzüglich einer Pönale in Höhe von 50 % dieser Kosten an den Kunden zu verrechnen.

3.2.
Kommt erst nach Abholung des Containers an der Entsorgungsstelle hervor, dass sich darin auch
unzulässiges Material befunden hat, werden wir den Kunden hiervon schriftlich oder telefonisch informieren.
Der Kunde hat sodann die Möglichkeit binnen 24 Stunden an der Entsorgungsstelle zu
erscheinen und sich vom Vorhandensein des unzulässigen Materials selbst ein Bild zu machen. In der
Folge sind wir berechtigt, das unzulässige Material fachgerecht zu entsorgen. Die damit verbundenen
Kosten zuzüglich einer Pönale in Höhe von 50 % dieser Kosten werden an den Kunden verrechnet.

3.3.
Treten zum Zeitpunkt der Anlieferung und Abholung des Containers am vereinbarten Ort auch vom Kunden unverschuldete Verzögerungen durch mangelnde Zufahrtsmöglichkeit ein, sind wir berechtigt, pro angefangener halben Stunde Verzögerung eine Pauschale von € 100,00 zu verrechnen. Stellt sich heraus, dass die Zufahrtsmöglichkeit innerhalb der auf den vereinbarten Termin folgenden 2 Stunden gar nicht möglich ist, wird die Anlieferung oder Abholung auf einen einvernehmlich festzulegenden anderen Termin verschoben. Für die dadurch entstehenden Mehrkosten wird eine Pauschale von € 200,00 vereinbart.

4. Entgelt
4.1.
Wir erbringen alle unsere Leistung nur entgeltlich. Der in der Auftragsbestätigung genannte Betrag stellt ausschließlich das Entgelt für die Anlieferung und Abholung des Containers sowie die Entsorgung des darin genannten Materials zuzüglich der Steuer dar. Jegliche weitere Leistungen werden gesondert verrechnet. Erfolgt eine Abrechnung nach Gewicht, gilt als Übernahmegewicht ausschließlich jenes, das entweder bei einer amtlich anerkannten Waage am Ort der Abholung oder an der Waage in unserem Unternehmen durch Voll-und Leerwiegung ermittelt wurde.

4.2.
Sämtliche Zahlungen verstehen sich spesenfrei und sind in Euro auf das von uns genannte Konto zu leisten. Die Zahlung gilt mit jenem Zeitpunkt als erfolgt, in dem es unserem Konto gutgeschrieben wird.

4.3.
Das Entgelt kann über den online Anbieter PayPal oder das Service sofortüberweisung.de bezahlt werden. Für den Zahlungsverkehr gelten die von PayPal bzw. sofortüberweisung.de veröffentlichten Richtlinien. Die Zahlung erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Zahlung kann wahlweise auch durch schlichte Banküberweisung auf das in der Auftragsbestätigung genannte Bankkonto erfolgen.

5. Konsumentenschutzgesetz
Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten Bestimmungen dieser AGBs, soweit sie zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, als nicht vereinbart.

6. Gerichtsstandvereinbarung/Anzuwendendes Recht
Für Streitigkeiten aus dem Geschäftsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes für den Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Es gilt die Anwendung ausschließlich des österreichischen Rechts, mit Ausnahme der Kollisionsnormen, als vereinbart.

7. Zustellung
An die vom Kunden bekannt gegebene Adresse gerichtete E-Mails, Poststücke etc. gelten als zugestellt, auch wenn an dieser Adresse die Übernahme nicht erfolgt.

8. Datenschutz
Der Kunde erklärt ausdrücklich seine Einwilligung zur Verarbeitung der uns von ihm übermittelten, auch personenbezogenen Daten, soweit sie für unsere Leistungserbringung erforderlich sind.

9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder sonst gegen zwingende Bestimmungen verstoßen, so bleiben die restlichen Bestimmungen hiervon unberührt. Die fehlerhaften Bestimmungen werden durch solche Zulässige ersetzt, die dem Zweck der Fehlerhaften der Bestimmung am nächsten kommen.