... Schrott ist unser Rohstoff ...

AGB Fa. Reichl-Schrott

I.    Vertragsinhalte
Als Grundlage aller Vertragsabschlüsse gelten die vorliegenden „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“. Absprachen verpflichten die Reichl-SCHROTT Ges.mbH im Einzelfall nur dann, wenn und soweit sie diese schriftlich bestätigt hat. Schweigen auf abweichende Bestätigungsschreiben des Verkäufers oder Lieferanten gilt keinesfalls als Zustimmung. Den Vertragsabschluss hat der Lieferant vertraulich zu behandeln; insbesondere die Verwendung zu Webezwecken ist untersagt.

II.    Anlieferung
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich frei Übernahmestelle. Abweichendes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Kosten einer Transportversicherung werden nur dann von der Reichl-SCHROTT Ges.mbH getragen, wenn diese selbst den Abschluss einer solchen Versicherung veranlasst hat.
Bei der Anlieferung an den Übernahmeplatz ist den Weisungen des Personals Folge zu leisten, insbesondere bezüglich des zugewiesenen Abladeortes. Abladetätigkeiten dürfen nur unter Aufsicht des Übernehmers erfolgen. Bei Zuwiderhandlung anfallende Kosten aus Umlagerung und für mögliche Schäden, die durch den Anlieferer an der Übernahmestelle verursacht werden, hat dieser bzw. der beauftragende Lieferant aufzukommen.

III.    Gewichtsermittlung
Als Übernahmegewichte werden lediglich jene anerkannt, die am Empfangsort auf einer amtlich anerkannten Waage durch Voll- und Leerwiegung ermittelt wurden.
Über- oder Unterschreiten der vereinbarten Liefermengen sind nur um 5% zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Rücklieferung oder Zurverfügungstellung von überlieferten Mengen. Mehrfrachtkosten, die aus Unterlieferung entstehen, trägt der Verkäufer.

IV.    Lieferzeit
Lieferanten haben sich an vereinbarte Lieferzeiten verbindlich zu halten. Sollte der vereinbarte Zeitpunkt gefährdet erscheinen, so hat der Verkäufer sofort unter Angabe der Gründe die Reichl-SCHROTT Ges.mbH zu benachrichtigen.
Kann die Lieferzeit nicht eingehalten werden, behält sich die Reichl-SCHROTT Ges.mbH das Recht vor, wahlweise Erfüllung (mit allfälligem Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung) zu begehren, oder aber ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

V.    Qualitätsanforderungen
Die Qualitätsabnahme erfolgt durch die Reichl-SCHROTT Ges.mbH bei Entgegennahme auf deren Schrottplatz bzw. im Falle von Streckengeschäften vom Endabnehmer. Der Lieferant anerkennt ausdrücklich, dass der Übernehmer dazu berechtigt ist, für Verunreinigungen der Anlieferung (insbesondere durch Verschmutzung und Wasser) pauschale Gewichtsabzüge geltend zu machen.
Gewährleistungsansprüche verjähren frühestens 2 Jahre nach fristgerechter Mängelrüge bzw. der Ablieferung der Ware.

VI.    Schutzbestimmungen
Der Verkäufer haftet dafür, dass der gelieferte Schrott völlig frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist. Hohlkörper müssen so geöffnet sein, dass sich in keiner Lage Flüssigkeiten darin sammeln können. Insbesondere ist auch die Anlieferung von entschärften Explosionskörpern strikt untersagt.
Der gelieferte Schrott muss frei von kontaminiertem Material sein und darf keine Radioaktivität aufweisen. Sollte wider Erwarten derartiges Material mitverladen werden, geht das Material zu Ihren Lasten zurück. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Verladestellen bzw. Vorlieferanten darüber informiert sind und dementsprechend handeln. Für den Fall, dass sich im gelieferten Schrott Sprengkörper, explosionsverdächtige Gegenstände bzw. geschlossene Hohlkörper befinden, wird vereinbart: Der Verkäufer/Lieferant hat auf Anweisung der Reichl-SCHROTT Ges.mbH unverzüglich und auf seine Kosten sofort für den Abtransport zu sorgen und völlig unabhängig von weitergehenden Ansprüchen einen Mindestkostenersatz (Pönale) in der Höhe von € 600,-- zu bezahlen.

VII.    Zahlungshinweise
Der Kaufpreis (vereinbarte Preise gelten als Festpreise) ist 30 Tage ab Rechnungslegung fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung ist die Reichl-SCHROTT Ges.mbH zu einem 2%igen Skontoabzug berechtigt.

VIII.    Mulden und Container
Von der Reichl-SCHROTT Ges.mbH bereitgestellte Container müssen für deren Abholer frei zugänglich aufgestellt werden. Sie sind sorgfältig zu behandeln – etwaig auftretende Beschädigungen oder grobe Verunreinigungen sind umgehend zu melden. Für die Dichtheit der Behältnisse wird keine Garantie übernommen. Entleerungen dürfen nur von dazu befugten Personen durchgeführt werden. Notwendige Abholungen sind der Reichl-SCHROTT Ges.mbH termingerecht anzuzeigen.

IX.    Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist das jeweils sachlich bzw. örtlich zuständige Gericht in Leibnitz/Graz. Die Reichl-SCHROTT Ges.mbH ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu belangen. Es gilt österreichisches Recht.
Bei Differenzen zwischen Einkaufsbedingungen der Reichl-SCHROTT Ges.mbH und Bedingungen des Lieferanten, haben erstere den Vorrang.
Sollten Teile der Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die restlichen Bedingungen hievon unberührt. Die fehlerhaften Bedingungen sind durch das entsprechende Gesetzesrecht zu ersetzen.